Winterreifenpflicht im Miet-Transporter und LKW: Wann welche Bereifung Pflicht ist – und wer haftet

Keine feste Jahreszeit, sondern die Straße entscheidet: Wann Transporter bis 3,5 t und LKW über 3,5 t Winterreifen brauchen, warum nur das Alpine-Symbol zählt, welche Bußgelder Fahrer und Halter treffen und was Mieter bei der Übernahme prüfen sollten – inklusive Blick auf Österreich und die Urteile zur Mietwagen-Haftung.

Winterreifenpflicht im Miet-Transporter und LKW: Wann welche Bereifung Pflicht ist – und wer haftet
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Der Miet-Transporter ist bestellt, die Kartons stehen im Flur – und über Nacht liegt Schnee. Ob Umzug, Sperrmüllfahrt oder Messetransport: Wer im Winter einen Miet-Transporter oder LKW fährt, muss wissen, welche Bereifung vorgeschrieben ist, welche Reifen überhaupt als Winterreifen gelten und wer bei einem Verstoß verantwortlich ist. Dieser Ratgeber erklärt die situative Winterreifenpflicht, die Unterschiede zwischen Transportern bis 3,5 t und schweren LKW sowie die Besonderheiten bei Mietfahrzeugen – inklusive Bußgeld-Tabelle und Checkliste für die Fahrzeugübernahme.

Situative Winterreifenpflicht: Wann Winterreifen Pflicht sind

In Deutschland gibt es keine feste Winterreifenpflicht von Oktober bis Ostern. Entscheidend sind die tatsächlichen Straßenverhältnisse: Nach § 2 Abs. 3a StVO darf ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn es mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bereifung ausgestattet ist.

Die bekannte Faustregel „von O bis O“ – also von Oktober bis Ostern – ist lediglich eine Orientierungshilfe und hat keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist nicht das Datum, sondern der Zustand der Fahrbahn.

Wird eine Fahrt bei trockener Fahrbahn begonnen und treten unterwegs Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf, darf mit einem nicht vorschriftsmäßig winterbereiften Fahrzeug nicht weitergefahren werden. Unabhängig davon ist es aus Sicherheitsgründen sinnvoll, vor längeren Winterfahrten die Wetterprognose zu prüfen und bereits vor Fahrtbeginn für geeignete Bereifung zu sorgen.

Übrigens: Das Fahren mit Winterreifen im Sommer ist grundsätzlich nicht verboten. Aufgrund längerer Bremswege, höheren Verschleißes und schlechteren Fahrverhaltens bei hohen Temperaturen ist es jedoch nicht empfehlenswert.

Welche Reifen erfüllen die Pflicht? Alpine-Symbol statt M+S

Als Winterreifen im Sinne der deutschen Vorschriften gelten Reifen, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO entsprechen. Erkennbar sind sie am Alpine-Symbol – einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke, häufig auch als 3PMSF-Symbol bezeichnet.

Wichtig: Reifen, die ausschließlich die ältere M+S-Kennzeichnung tragen, erfüllen die deutsche Winterreifenpflicht seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr. Die frühere Übergangsregelung für bis Ende 2017 produzierte M+S-Reifen ist ausgelaufen.

Auch Ganzjahresreifen beziehungsweise Allwetterreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen verwendet werden, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.

Profiltiefe und Alter im Blick behalten

Gesetzlich vorgeschrieben ist auch bei Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch regelmäßig eine deutlich größere Profiltiefe empfohlen. Bei Winterreifen gelten rund 4 mm als sinnvolle Orientierung, insbesondere bei Schnee und Schneematsch.

Auch das Reifenalter sollte berücksichtigt werden, da die Gummimischung im Laufe der Jahre aushärtet und dadurch die Haftung nachlassen kann. Eine starre gesetzliche Altersgrenze von sechs Jahren gibt es für normale Pkw- und Transporterreifen allerdings nicht.

Praktisch für Mietfahrten: Prüfen Sie bei der Fahrzeugübernahme selbst die Reifenflanken auf das Alpine-Symbol. Eine mündliche Aussage wie „Winterbereifung ist drauf“ ersetzt diese einfache Kontrolle nicht.

Transporter bis 3,5 t: Winterreifen an allen Rädern

Typische Miet-Transporter wie Kastenwagen, Sprinter oder vergleichbare Umzugsfahrzeuge gehören häufig zur Fahrzeugklasse N1, also zu Güterfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t.

Bei solchen Fahrzeugen gilt bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich: Alle Räder müssen mit geeigneten Winterreifen ausgestattet sein.

Es reicht daher beispielsweise nicht aus, nur die angetriebene Achse mit Winterreifen auszurüsten. Die Sonderregelung für eine Winterbereifung nur bestimmter Achsen gilt für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und damit unter anderem für schwerere LKW.

Auch bei einem Mietfahrzeug bleibt der Fahrer dafür verantwortlich, ein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen nur dann zu fahren, wenn die erforderliche Bereifung vorhanden ist.

3,5 t bedeutet zulässige Gesamtmasse, nicht Zuladung

Häufig verwechselt werden zulässige Gesamtmasse und Nutzlast. Die Grenze von 3,5 t bezieht sich auf die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, nicht auf die mögliche Zuladung.

In der Zulassungsbescheinigung Teil I finden sich dafür insbesondere:

  • Feld F.2: im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse
  • Feld G: Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg

Vereinfacht lässt sich die rechnerische Nutzlast daher aus F.2 minus G ableiten. Die tatsächlich mögliche Zuladung kann im Einzelfall durch Ausstattung, Aufbau, mitgeführte Personen oder sonstige Besonderheiten geringer ausfallen.

Wie hoch die tatsächliche Nutzlast ist, hängt stark von Modell, Radstand, Aufbau und Ausstattung ab. Maßgeblich ist immer, dass die tatsächliche Fahrzeugmasse einschließlich Ladung und Insassen die zulässige Gesamtmasse nicht überschreitet.

Was darf mit Führerschein Klasse B gefahren werden?

Mit einem normalen Führerschein der Klasse B dürfen grundsätzlich Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse gefahren werden.

Eine Sonderregelung besteht unter bestimmten Voraussetzungen für alternativ angetriebene Fahrzeuge zur Güterbeförderung. Wer die Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzt, darf innerhalb Deutschlands solche Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis höchstens 4,25 t fahren, wenn kein Anhänger mitgeführt wird. Das Mehrgewicht oberhalb von 3,5 t muss ausschließlich auf das zusätzliche Gewicht des alternativen Antriebssystems zurückzuführen sein; außerdem darf die Ladekapazität gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug mit konventionellem Antrieb nicht erhöht sein.

LKW über 3,5 t: Pflicht an Antriebs- und Lenkachsen

Für schwere Güterfahrzeuge gelten teilweise andere Regeln. Bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit den vorgeschriebenen Winterreifen ausgerüstet sein.

Die Pflicht für die vorderen Lenkachsen gilt seit dem 1. Juli 2020. Andere Achsen müssen nach der gesetzlichen Mindestanforderung nicht zwingend mit Winterreifen ausgestattet sein. In der Praxis können Speditionen und Vermieter ihre Fahrzeuge selbstverständlich umfangreicher winterbereifen.

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht bestehen unter anderem für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge, bestimmte Einsatzfahrzeuge und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine geeigneten Winterreifen verfügbar sind.

Wer ein Fahrzeug aufgrund einer solchen gesetzlichen Ausnahme bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne vorgeschriebene Winterbereifung fahren darf, muss zusätzliche Vorgaben beachten. Dazu gehört insbesondere, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die Fahrt erforderlich ist, weil das Ziel nicht mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Während der Fahrt sind außerdem ein vergrößerter Mindestabstand und grundsätzlich höchstens 50 km/h vorgeschrieben.

Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge und fallen deshalb nicht unter die deutsche situative Winterreifenpflicht des § 2 Abs. 3a StVO. Eine geeignete Bereifung ist insbesondere bei schweren Anhängern trotzdem aus Sicherheitsgründen sinnvoll.

Fahrzeug Winterreifenpflicht Hinweis
Miet-Transporter bis 3,5 t bei winterlichen Verhältnissen an allen Rädern typische Umzugs- und Kastenwagen
LKW über 3,5 t bei winterlichen Verhältnissen mindestens an permanent angetriebenen Achsen und vorderen Lenkachsen Lenkachsen-Regel seit 1. Juli 2020
Anhänger keine gesetzliche Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO geeignete Bereifung trotzdem empfehlenswert
LKW über 3,5 t in Österreich 1. November bis 15. April; mindestens eine Antriebsachse zusätzlich Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen

Bußgeld und Punkte: Auch der Halter kann belangt werden

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit unzulässiger Bereifung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Für den Fahrer werden grundsätzlich 60 Euro fällig. Bei Behinderung anderer erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, bei Gefährdung auf 100 Euro und bei Sachbeschädigung auf 120 Euro. Hinzu kommt jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister.

Ist der Fahrzeughalter eine andere Person und hat er die Inbetriebnahme des nicht vorschriftsmäßig bereiften Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl ihm der mangelhafte Zustand bekannt war oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein musste, können auch ihm 75 Euro und ein Punkt drohen.

Tatbestand Bußgeld Punkte
Unzulässige Bereifung bei winterlichen Verhältnissen 60 € 1
... mit Behinderung anderer 80 € 1
... mit Gefährdung 100 € 1
... mit Sachbeschädigung 120 € 1
Halter ordnet beziehungsweise lässt Inbetriebnahme mit unzulässiger Bereifung zu 75 € für den Halter 1

Was passiert bei einem Unfall mit Sommerreifen?

Das finanzielle Risiko kann deutlich über das eigentliche Bußgeld hinausgehen.

Bei einer Kaskoversicherung kann eine Leistungskürzung in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen führt jedoch nicht automatisch zu einer Kürzung. Entscheidend sind insbesondere die konkreten Straßen- und Witterungsverhältnisse, das Verhalten des Fahrers, die Bedeutung der Bereifung für den Unfall sowie die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Bei Mietfahrzeugen ist zusätzlich zu beachten, dass eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Selbstbeteiligung regelmäßig auf den Bedingungen des Mietvertrags beziehungsweise den dazugehörigen Vermietbedingungen beruht. Ob und in welchem Umfang der Mieter nach einem Unfall haftet, lässt sich deshalb nicht allein anhand der montierten Reifen beurteilen.

Auch bei einem Unfall, den hauptsächlich ein anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat, kann ein Mitverschulden berücksichtigt werden, wenn die ungeeignete Bereifung nachweislich zum Unfall oder zur Höhe des entstandenen Schadens beigetragen hat.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt geschädigte Dritte grundsätzlich unabhängig davon, ob der Fahrer selbst fahrlässig gehandelt hat. Ob anschließend Ansprüche im Innenverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer, Fahrer und gegebenenfalls Vermieter entstehen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, dem Versicherungs- beziehungsweise Mietvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wer ist beim Miet-Transporter verantwortlich?

Bei einem Mietfahrzeug sind Fahrer und Halter in unterschiedlichen Rollen verantwortlich.

Der Fahrzeugführer darf einen Transporter oder LKW bei winterlichen Straßenverhältnissen nur fahren, wenn die nach § 2 Abs. 3a StVO erforderliche Bereifung vorhanden ist.

Der Halter darf wiederum die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm der mangelhafte Zustand bekannt ist oder bekannt sein muss.

Bei einem klassischen gewerblichen Mietfahrzeug ist der Vermieter häufig der Fahrzeughalter; maßgeblich ist jedoch, wer im konkreten Fall tatsächlich Halter ist. Fahrer beziehungsweise Mieter und Halter können deshalb unterschiedliche Pflichten treffen. Wie eine zivilrechtliche Haftung nach einem Unfall verteilt wird, hängt vom Mietvertrag, von den Witterungsverhältnissen und von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Was Gerichte zu Mietwagen und Winterreifen entschieden haben

Zur Haftung bei Mietwagen mit fehlender Winterbereifung gibt es mehrere ältere Gerichtsentscheidungen. Dabei ist wichtig: Die folgenden Urteile und Beschlüsse stammen aus den Jahren 2007 bis 2012 und betreffen teilweise frühere Fassungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Sie begründen deshalb keine pauschale heutige Regel, wonach ein Vermieter oder Mieter in jedem vergleichbaren Fall automatisch haftet. Sie zeigen vielmehr, welche Rolle Mietvertrag, Witterung, Hinweise des Vermieters und die Ursächlichkeit der Bereifung im Einzelfall spielen können.

  • OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az. 14 U 34/07: Das Gericht ging davon aus, dass ein Kunde einer professionellen Autovermietung unter winterlichen Bedingungen grundsätzlich erwarten kann, ein für diese Bedingungen geeignetes Fahrzeug zu erhalten. Im konkreten Fall musste der Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung dennoch tragen, weil er nicht nachweisen konnte, dass die fehlenden Winterreifen für den Unfall ursächlich waren.
  • OLG Köln, Urteil vom 13.07.2012, Az. 19 U 151/11: Im dortigen Mietvertrag war ausdrücklich erkennbar, dass das Fahrzeug keine wintertaugliche Bereifung hatte. Zum Zeitpunkt der Anmietung bestanden zudem keine winterlichen Straßenverhältnisse. Der spätere Unfall ereignete sich erst nach erneutem Fahrtantritt bei winterlichen Bedingungen. Das Gericht sah deshalb im konkreten Fall keine anspruchsmindernde Verantwortlichkeit der Autovermietung wegen der Sommerbereifung und betonte die Verantwortung des Fahrers für die richtige Bereifung und eine den Straßenverhältnissen angepasste Fahrt.
  • AG Bremen, Urteil vom 22.12.2010, Az. 19 C 162/10: Das Gericht nahm im konkreten Fall eine Mithaftung der Autovermietung von 25 % an. Das Fahrzeug war bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen übergeben worden, ohne dass der Mieter darauf hingewiesen worden war; die fehlende Winterbereifung war nach den Feststellungen des Gerichts für den Unfall zumindest mitursächlich.

Praktische Konsequenz nach heutiger Rechtslage: Bestehen bereits winterliche Straßenverhältnisse, darf ein entsprechend winterreifenpflichtiges Fahrzeug mit reiner Sommerbereifung nicht gefahren werden. Mieter sollten ein solches Fahrzeug daher nicht für die Fahrt übernehmen beziehungsweise eine geeignete Bereifung oder ein Ersatzfahrzeug verlangen.

Auch ein Vermieter beziehungsweise Fahrzeughalter kann ordnungswidrig handeln, wenn er die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßig bereiften Fahrzeugs anordnet oder zulässt und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Für Mieter empfiehlt es sich deshalb, Reifen-Klauseln bereits vor der Buchung zu prüfen, eine benötigte Winterbereifung ausdrücklich anzufragen und entsprechende Zusagen möglichst schriftlich festzuhalten. Ob Winterreifen automatisch enthalten sind oder als kostenpflichtige Zusatzoption angeboten werden, hängt vom jeweiligen Vermieter ab.

Praxis-Checkliste für die Übernahme eines Miet-Transporters im Winter

  • Reifen prüfen: Kontrollieren Sie die Reifenflanken auf das Alpine-Symbol.
  • Alle Räder ansehen: Bei Transportern bis 3,5 t müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich alle Räder entsprechend bereift sein.
  • Sommerreifen bei Schnee nicht akzeptieren: Bestehen bereits winterliche Straßenverhältnisse, darf ein winterreifenpflichtiges Fahrzeug so nicht gefahren werden.
  • Mietvertrag prüfen: Achten Sie auf Regelungen zu Winterreifen, Schneeketten und möglichen Zusatzkosten.
  • Auslandsfahrt ankündigen: Wer in ein anderes Land fährt, sollte klären, ob der Vermieter die Grenzüberfahrt erlaubt und ob die Fahrzeugausstattung die dortigen Wintervorschriften erfüllt.
  • Schneeketten klären: Insbesondere für Fahrten in die Alpen kann die Mitnahme von Schneeketten notwendig oder sinnvoll sein.
  • Zeichen 268 beachten: Wo das Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ steht, müssen Schneeketten entsprechend der Beschilderung verwendet werden.
  • Geschwindigkeit reduzieren: Für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten gilt in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
  • Zustand dokumentieren: Fotografieren Sie bei der Übernahme Reifen und vorhandene Schäden am Fahrzeug. Das kann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Winterfahrt nach Österreich: Andere Regeln als in Deutschland

Wer mit einem Miet-Transporter oder LKW nach Österreich fährt, sollte beachten, dass dort teilweise deutlich andere Vorschriften gelten.

LKW über 3,5 t

Für LKW über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht gilt in Österreich vom 1. November bis 15. April eine Winterreifenpflicht unabhängig davon, ob die Fahrbahn aktuell trocken, verschneit oder vereist ist.

Zumindest die Räder einer Antriebsachse müssen mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Zusätzlich müssen LKW über 3,5 t in diesem Zeitraum grundsätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Für bestimmte Fahrzeuge bestehen gesetzliche Ausnahmen.

Anders als in Deutschland können in Österreich Reifen mit den Kennzeichnungen M+S, M.S. oder M&S als Winterreifen gelten. Anerkannt werden außerdem Reifen mit einem entsprechenden Schneeflockenzeichen, sofern auch die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe eingehalten wird.

Bei LKW über 3,5 t beträgt die erforderliche Mindestprofiltiefe für als Winterreifen verwendete Reifen 5 mm bei Radialreifen und 6 mm bei Diagonalreifen.

Verstöße gegen die österreichischen Winterausrüstungsvorschriften können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Der allgemeine gesetzliche Strafrahmen nach § 134 KFG reicht bei Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz bis zu 10.000 Euro. Die tatsächlich verhängte Strafe richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und den Umständen des Einzelfalls.

Pkw und Transporter bis 3,5 t in Österreich

Für Pkw sowie LKW und Transporter bis 3,5 t gilt in Österreich zwischen dem 1. November und 15. April dagegen eine situative Winterreifenpflicht.

Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie Schnee, Schneematsch oder Eis müssen Winterreifen an allen Rädern montiert sein.

Alternativ dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Das ist nur zulässig, wenn die Straße durchgehend oder nahezu durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Bei Fahrzeugen bis 3,5 t gelten Winterreifen in Österreich grundsätzlich erst ab einer Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen beziehungsweise 5 mm bei Diagonalreifen als Winterreifen im Sinne der Vorschriften.

Auch andere Alpenländer haben eigene Winterreifen-Regeln

Deutschland und Österreich zeigen bereits, wie unterschiedlich die Vorschriften sein können. Auch Länder wie die Schweiz, Frankreich oder Italien besitzen eigene Regelungen zu Winterreifen, Schneeketten, Beschilderung und Mindestprofiltiefen.

Wer mit einem Miet-Transporter ins Ausland fährt, sollte deshalb unmittelbar vor Reisebeginn die aktuellen Vorschriften sämtlicher Transit- und Zielländer prüfen.

Was außerdem bei Grenzübertritt, Versicherung und Maut zu beachten ist, lesen Sie in unserem Ratgeber Miet-Transporter ins Ausland fahren: Grenzübertritt, Versicherung und Maut.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland gibt es keine kalendarische Winterreifenpflicht. Entscheidend sind Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte.
  • Für die deutsche Winterreifenpflicht sind seit dem 1. Oktober 2024 grundsätzlich Reifen mit Alpine-Symbol erforderlich. Reine M+S-Reifen reichen nicht mehr aus.
  • Bei typischen Transportern bis 3,5 t müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen alle Räder entsprechend bereift sein.
  • Bei schweren LKW über 3,5 t gelten besondere Anforderungen insbesondere für permanent angetriebene Achsen und vordere Lenkachsen.
  • Wer ohne vorgeschriebene Winterbereifung fährt, muss mit mindestens 60 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen.
  • Auch der Fahrzeughalter kann belangt werden, wenn er die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßig bereiften Fahrzeugs anordnet oder zulässt.
  • Bei Mietfahrzeugen sollten Winterbereifung und Schneeketten bereits vor der Buchung beziehungsweise Fahrzeugübernahme geklärt werden.
  • Für Auslandsfahrten gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes. Besonders in Österreich unterscheiden sich die Regeln für Fahrzeuge bis und über 3,5 t deutlich von Deutschland.

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